§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der im Jahr 2022 gegründete Verein führt den Namen "Talente Förderung
Berlin", kurz TF Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und
führt den Zusatz „e.V.".
(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Fortbildung von Trainern, sowie die sportliche
Förderung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen in der Sportart Fußball. Um das sicherzustellen bietet der Verein
regelmäßiges Training und Fortbildungen an.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein darf seinen Satzungszweck nach §57 Abs. 1 Satz 2 (AO) auch durch
Hilfspersonen verwirklichen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung,
beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag mit
schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung
des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung, Mitglieder oder
sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Auch Personen, die Mitglieder eines anderen Vereins sind, können Mitglied
werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder
Löschung des Vereins.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt
kann nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende erklärt werden.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu
diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter
Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem
Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens
zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen oder maßregeln.
Maßregelungen wären:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, sowie an
Veranstaltungen des Vereins. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der
Verhandlung des Vorstands mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu
laden. Diese Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Die
Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post
zuzusenden.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 5 Rechte, Pflichten und Kommunikation der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern,
insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in
seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische
Anschrift, sowie eine E-Mail Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede
Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu
informieren.
(4) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können
Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und jede sonstige Kommunikation,
neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben.
Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/
oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage
genannte E-Mail Adresse des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen
Mitgliedsbeitrag zum ersten des Monats zu entrichten.
(2) Bei Eintritt, der nicht zum Ersten des Monats ist, wird der erste Monat anteilig
in Rechnung gestellt.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge können höchstens um 10%
erhöht werden. Es ist nicht möglich, den Mitgliedsbeitrag in der
Mitgliederversammlung zu senken.
(5) Der Vorstand ist befähigt, eine eigens einberufene Sitzung der
Vorstandsmitglieder einzuberufen, in der diskutiert und festgesetzt werden
kann, die Mitgliedsbeiträge zu senken. Darüber ist Protokoll zu führen.
(6) Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und
zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den
regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens ein mal
pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages
erhoben werden.
(7) Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und
den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(8) Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu ermäßigen
oder zu erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (§9-§11) und die Mitgliederversammlung
(§12-§14)
§ 8 Stimmrecht
(1) Volljährige Mitglieder, 18 Jahre oder älter, haben Stimmrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Das Stimmrecht der Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, ist von einem
seiner Erziehungsberechtigten auszuüben.
(4) Stimmrecht haben nur Mitglieder, deren Beitragsrückstand nicht mehr als 3
Monate beträgt.
(5) Wahlen erfolgen in der Regel offen, durch Handzeichen. Sofern nicht 25% der
Teilnehmer für eine geheime, schriftliche Stimmen stimmen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende und zweiter Vorsitzende sind jeweils
alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt
werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die alleinige Vertretung des Vereins nach § 26
BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
c) die Aufnahme neuer Mitglieder,
d) Ordnung und Überwachung der Angelegenheiten des Vereins.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er
kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von dritter Seite in
Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied frei, sofern
das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
§ 11 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden bei der Gründung festgelegt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zu ihrem Rücktritt oder Tod.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein neues Mitglied zu bestimmen
(3) Mitglieder des Vorstands dürfen auch Mitglieder in anderen Vereinen sein.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands, zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus
dem Verein,
c) Festsetzung von Beiträgen und Umlage, sowie deren Fälligkeit.
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Jedes Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Als Einladung dient die Bekanntmachung
der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins und über
Aushänge am Vereinsgelände.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen.Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung
ist spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die
Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von
mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung
vom Vorstand verlangt wird. Die Frist für das Datum ist innerhalb von 2
Monaten nach Eingang des Antrags beim Vorstand abzuhalten.
(5) Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(6) Eine Mitgliederversammlung kann auch digital, telefonisch oder auf
elektronischem Wege erfolgen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von
einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter,
geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der
teilnehmenden Mitgliederanzahl.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der
einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(4) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(5) Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist
ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben ist.
(7) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, mit dem
Zweck, das Vermögen für die Sportförderung von Kindern und Jugendlichen
einzusetzen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
(4) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende
Mitgliederversammlung mit vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen
Talente Förderung Berlin e.V - Joachim-Friedrich-Straße 15 - kontakt@tfberlin.com - 0176/41940461
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